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Vorsicht bei privater Vermietung von Wohnwagen

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Vermieten von privat an privat. Ein Boom im Internet. Auch bei Wohnmobilen. Das nutzen Hehler und Kriminelle aus. Mit gefälschten Papieren zocken sie die Vermieter ab. Können diese sich davor schützen? Hilft im Notfall die Versicherung? Informiere dich im Gegensatz dazu, was du beim Kauf eines Wohnmobils beachten musst.

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Wer einen Wagen, egal welcher Art, mietet bzw. ausleiht, der muss ihn nach Ablauf der vereinbarten Frist wieder an den Eigentümer zurückgeben. Ist der Entleiher allerdings plötzlich nicht mehr erreichbar und bringt den Wagen nicht zurück, ist man wahrscheinlich das Opfer von Unterschlagung geworden.

Was bedeutet Unterschlagung?

Die Unterschlagung ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im deutschen Strafgesetzbuch. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Unterschlagung ist gem. § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen. (Quelle: Wikipedia)

Wer sich gegen Unterschlagung schützen will, muss bei dem Abschluss einer KFZ-Versicherung ganz genau hinsehen. Denn Unterschlagung ist KEIN Diebstahl und wird auch nicht als Leistung bei einer Vollkaskoversicherung aufgeführt. 

Das heißt, wenn man freiwillig seinen Wagen vermietet/verleiht und anschließend Opfer eines Hehlers wird, der eben versucht durch anderer Leute Eigentum Profit zu erzielen, greift die reguläre Versicherung nicht. Man muss also separat angeben, dass man sein Fahrzeug dagegen versichern möchte. 

Warum ist das so?

Die Versicherungen begründen ihre Entscheidung damit, dass man als Eigentümer selbst die Schuld trägt. Denn man hat seinen Wagen ja freiwillig ausgehändigt.

Tatsächlich kann man sich im Grunde nur schützen, wenn man explizit eine Versicherung gegen Unterschlagung abschließt. 

Hilfreich sind dabei aber auch Online-Carsharing-Portale. So bieten beispielsweise www.shareacamper.de und mittlerweile auch www.paulcamper.de eine Veruntreuungsversicherung an für all diejenigen, die ihren Wohnwagen über das Portal vermieten möchten. Je nach aktuellem Wert des Fahrzeugs kann der Versicherungsbetrag variieren. Im Zweifel ist es aber in jedem Fall sinnvoll, sich vorab beraten zu lassen.     

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Was passiert, wenn mein unterschlagener Wagen bereits offiziell weiterverkauft wurde?

In so einem Fall stellt sich immer die Frage des "gutgläubigen Erwerbs". (BGB §932)

Wenn man vor Gericht bzw. im Streitfall beweisen oder zumindest überzeugen kann, dass man aus gutem Glauben etwas erworben/gekauft hat, dann ist es rechtens das Erworbene zu behalten. Der eigentliche Eigentümer des Wagens hat in diesem Fall das Nachsehen. Der Geschädigte kann das Fahrzeug, das in guten Glauben erworben wurde, nicht von dem Käufer zurückfordern. Der ursprüngliche Besitzer ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht mehr Vertragspartner in dem Verkaufsgeschäft, selbst wenn er im Kaufvertrag als Verkäufer eingetragen ist, besagt ein Urteil vom 1. März 2013 (V ZR 92/12). "Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremdem Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird."

Wenn man allerdings grob fahrlässig handelt (beispielsweise sind Schreibfehler in den Fahrzeugpapieren vorzufinden oder der Verkaufspreis des Wagens ist im Vergleich viel zu niedrig), kann es passieren, dass man das gekaufte Fahrzeug wieder an den eigentlichen Eigentümer zurückgeben muss. Dann hat man als Käufer das Nachsehen. Denn das Geld vom Kauf wird der Hehler nicht erstatten, da dieser sehr wahrscheinlich polizeilich nicht mehr auffindbar ist.

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