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Paragraf 217

Karslruhe verhandelt über Sterbehilfe-Verbot

  • Veröffentlicht: 16.04.2019
  • 08:49 Uhr
  • dpa
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Der neue Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs verbietet die Aktivitäten umstrittener Suizidbegleiter. Aber auch Palliativmediziner und andere Ärzte sehen sich bedroht. Ist der Gesetzgeber zu weit gegangen?

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Seit gut drei Jahren steht Sterbehilfe als Dienstleistung in Deutschland unter Strafe - aber ist das auch mit Grundrechten vereinbar? Am Dienstag und Mittwoch verhandelt das Bundesverfassungsgericht über etliche Beschwerden gegen das Verbot. Geklagt haben schwerkranke Menschen, professionelle Sterbehelfer, Palliativmediziner und andere Ärzte. Das Urteil dürfte frühestens in einigen Monaten verkündet werden. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

Der neue Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs verbietet seit Dezember 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung". Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. "Geschäftsmäßig" im juristischen Sinne bedeutet nicht gewerblich. Das Verbot soll jede Art von wiederholter Sterbehilfe umfassen, ob kommerziell oder nicht. Angehörige und "Nahestehende", die einen todkranken Menschen in dessen Sterbewunsch unterstützen und diesen zum Beispiel in die Schweiz fahren, bleiben ausdrücklich straffrei.

Paragraf 217 auch Palliativmedizinern ein Dorn im Auge

Unter den Karlsruher Klägern sind professionelle Suizidhelfer wie der Hamburger Ex-Justizsenator Roger Kusch mit seiner Sterbehilfe Deutschland.

Paragraf 217 ist aber auch Palliativmedizinern und anderen Ärzten ein Dorn im Auge. Sie befürchten, sich bei der Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen, oder halten Sterbehilfe bei ausweglosem Leiden für vertretbar. Geklagt haben auch mehrere Schwerkranke, die sich selbst mithilfe eines Sterbehilfe-Vereins das Leben nehmen möchten. Einige von ihnen sind während des langen Verfahrens schon gestorben. Die Verfassungsrichter hatten es abgelehnt, das Gesetz auf einen Eilantrag hin bis zur Entscheidung außer Kraft zu setzen.

Erwartet werden auch etliche Bundestagsabgeordnete, darunter Ex-Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU), Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD). Der Brand/Griese-Entwurf hatte sich 2015 im Bundestag in freier Abstimmung ohne Fraktionszwang gegen drei Alternativvorschläge zur Regelung der Sterbehilfe durchgesetzt.

Der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verhandelt ohne den Richter Peter Müller. Er hat sich für befangen erklärt, weil er in seiner Zeit als saarländischer Ministerpräsident selbst für ein Sterbehilfe-Verbot eingetreten war. Den achten Platz auf der Richterbank wird Johannes Masing aus dem Ersten Senat einnehmen.

Mit Spannung wird erwartet, ob sich die Richter zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 verhalten. Darin heißt es, dass der Staat einem unheilbar Kranken "im extremen Einzelfall" den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung nicht verwehren darf. Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat bisher allerdings keinen einzigen Antrag bewilligt.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz hält diese Linie für richtig. "Es kann nicht sein, dass ein Bundesamt die verbotene Arbeit der Sterbehelfer übernimmt", sagte Vorstand Eugen Brysch der Deutschen Presse-Agentur. Paragraf 217 greife nicht in Grundrechte ein. Die FDP-Gesundheitsexpertin Katrin Helling-Plahr nannte die derzeitige Situation für Ärzte und Pflegepersonal dagegen untragbar. Altruistische Sterbehilfe müsse möglich sein, erklärte sie.

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