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Transparenz für Verbraucher

Streit um Rabatt-Werbung: Aldi-Süd verliert vor EuGH

  • Aktualisiert: 26.09.2024
  • 18:12 Uhr
  • dpa
Aldi-Süd muss künftig seine Preisangaben für Rabatte genauer angeben.
Aldi-Süd muss künftig seine Preisangaben für Rabatte genauer angeben.© Andreas Arnold/dpa

Der Lebensmittelhändler Aldi-Süd ist wegen irreführender Preisangaben von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem EuGH verklagt worden. Das oberste europäische Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass Verbraucher mehr Transparenz bei den Preisangaben für Rabatte erhalten sollen.

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Im Streit um irreführende Angebote hat der Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). So sollen Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren "und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen".

Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie begrüßte das Urteil und erwartet deutlich mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Handel warnt nach dem EuGH-Urteil indes vor negativen Folgen für Kunden und Händler. Aldi äußerte sich nicht zu der Entscheidung.

Im Video: Diese Lebensmittelpreise sind am stärksten gestiegen

Händler müssen niedrigsten Preis als Referenz angeben

Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan "Deutschlands bester Preis" unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war nach Angaben des EuGH die Rede von einem "Preis-Highlight" von 1,49 Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69 Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag - und damit unter dem "Preis-Highlight".

Bei Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage an - der lag allerdings ebenfalls bei 1,29 Euro.

Seit knapp zwei Jahren müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die Verbraucherzentrale argumentierte aber, dass Rabatte sich dann auch auf den günstigsten Preis beziehen sollten - und nicht auf den Preis unmittelbar vor Beginn des Angebots. 

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Maßnahmen von Aldi-Süd waren nicht ausreichend

Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu beziehen. "Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können", kritisierte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Dem folgten die Richter in Luxemburg weitestgehend. Nun muss das Gericht in Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH beachten. 

Der Discounter Aldi Süd wollte zu dem Urteil nicht Stellung nehmen. "Wir bitten um Verständnis, dass wir uns grundsätzlich nicht zu laufenden Verfahren äußern." 

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Handel: Künftig weniger Preisreduzierungen

Aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hat die Entscheidung des EuGH negative Folgen für Kunden und Händler. Die Möglichkeiten in Geschäften mit Sonderangeboten zu werben, würden "unverhältnismäßig eingeschränkt", sagte der HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, Peter Schröder. "Im Ergebnis wird es weniger Preisreduzierungen geben. Schnäppchenjäger haben künftig schlechtere Chancen, die Haushaltskasse durch den gezielten Griff nach Sonderangeboten zu entlasten." Das durchschnittliche Preisniveau werde sich in der Folge für alle Kunden erhöhen.

In einem ähnlichen Fall hat unterdessen auch das Oberlandesgericht Nürnberg die Position der Kundschaft gestärkt. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen Discounter. Der Einzelhändler hatte in Prospekten mit einer "30-Tage-Bestpreis-Garantie" und einem Nachlass von minus 36 Prozent gegenüber dem früheren Preis für ein bestimmtes Kaffee-Pulver geworben. Der Kaffee kostete nur noch 4,44 Euro, statt zuvor 6,99 Euro. Dass der Kaffee aber nur zwei Wochen zuvor - und damit innerhalb der genannten 30-Tages-Frist - bereits für 4,44 Euro im Angebot gewesen sei, konnte der Kunde nur durch eine schwer verständliche Fußnote erfahren. Das Oberlandesgericht Nürnberg sah in dieser Kombination der Preisinformation eine irreführende Werbung. 

 

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