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Stromkosten-Erstattung

Wärmepumpen-Besitzer können Geld vom Staat erstattet bekommen

  • Veröffentlicht: 24.02.2025
  • 13:03 Uhr
  • Michael Reimers
Vor einem neu gebauten Wohngebäude ist im Garten eine Wärmepumpe zum Heizen des Gebäudes in Betrieb.
Vor einem neu gebauten Wohngebäude ist im Garten eine Wärmepumpe zum Heizen des Gebäudes in Betrieb. © Bernd Weißbrod/dpa

Privatpersonen, die eine Wärmepumpe betreiben, können für zwei Strompreis-Umlagen Geld zurückerhalten. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Allerdings ist beim Antrag auf Erstattung für das Jahr 2024 Eile geboten.

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Wer eine Wärmepumpe betreibt, kann für das Jahr 2024 rückwirkend Geld für zwei Strompreis-Umlagen zurückerhalten. Die Erstattung von genutztem Netzstrom gelte für die sogenannte KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage, teilt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit. Um den Anspruch für das abgelaufene Jahr in voller Höhe geltend zu machen, sei bis 28. Februar ein formloser Antrag beim Energieversorger erforderlich. Erst anschließend und bis zur letzten Frist Ende März eingehende Meldungen werden demnach nur anteilig für der Erstattung berücksichtigt. Die verspätete Abgabe des Antrags bedeutet den Angaben zufolge, dass nicht 100 Prozent, sondern lediglich 80 Prozent der Stromkosten erstattet werden.

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Wie die Verbraucherzentrale weiter informiert, gilt ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe als grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung. Dieser sei erforderlich, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Viele Stromversorger bieten der Mitteilung zufolge eine Rückerstattungs-Meldung an den Netzbetreiber über elektronische Formulare oder Musterbriefe als Kundenservice an.

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Erstattung bei Stromversorger beantragen

Es handele sich um einen vorsorglichen Anspruch, den Privatpersonen bei ihrem Energieversorger melden. Nach Angaben der Verbraucherzentrale hat der Bundestag die Entlastungen im Rahmen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beschlossen, allerdings stehe die abschließende Genehmigung durch die EU noch aus. Die gesetzliche Grundlage dafür bilde Paragraf 22 des Energiefinanzierungsgesetzes. Der Energieversorger hat demnach den Anspruch für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Februar beim Netzbetreiber anzumelden.

Für das Jahr 2024 beträgt die Offshore-Netzumlage bei 0,656 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh), so die Verbraucherzentrale, und die KWKG-Umlage bei 0,275 Ct/kWh. Auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes verringere sich der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf 0,00 Ct/kWh. Das bedeute, dass die Kosten des Stromtarifs um 1,108 Ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) sinken.

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Bei der Nutzung einer Wärmepumpe mit Zählpunkt in einem Einfamilienhaus und einer durchschnittlichen Stromabnahme von 6.000 Kilowattstunden pro Jahr könne die mögliche Rückerstattung für das Kalenderjahr 2024 rund 66 Euro betragen.

  • Verwendete Quellen:
  • Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen: "Entlastung bei Wärmepumpen-Strom: Bis 28.2. beantragen!"
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