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Klage erfolgreich

Job gekündigt? Sie könnten trotzdem noch Anspruch auf Weihnachtsgeld haben

  • Veröffentlicht: 09.12.2024
  • 13:44 Uhr
  • dpa
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschied, haben Arbeitnehmer:innen auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr des Ausscheidens. (Symbolbild)
Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschied, haben Arbeitnehmer:innen auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr des Ausscheidens. (Symbolbild)© Lothar Drechsel / Adobe Stock

Auch wer vor Jahresende seinen Job kündigt, kann Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Klauseln, die die Zahlung an die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag knüpfen, können unwirksam sein.

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Nicht nur vom Staat, auch vom Arbeitgeber gibt es zum Jahresende oft noch einen Bonus - nämlich das Weihnachtsgeld. Aber wussten Sie, dass Sie darauf auch Anspruch haben können, wenn Sie vor Auszahlung gekündigt haben? Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az. 10 AZR 848/12), auf das das Ratgeberportal Finanztip hinweist.

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Klage auf Weihnachtsgeldanspruch erfolgreich

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber just an dem Tag des Ausscheidens (30. September) eines Mitarbeiters ein Schreiben versandt, in dem es die Auszahlung einer außerordentlichen finanziellen Zuwendung an die Belegschaft mit dem November-Gehalt ankündigte. Als Begründung für den Bonus gab der Arbeitgeber an, den Beschäftigten für ihren bisherigen persönlichen Einsatz danken und sie für eine weitere Zusammenarbeit motivieren zu wollen.

Weil die Auszahlung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem klagenden Beschäftigten erfolgte, erhielt dieser die Sonderzahlung nicht. Dagegen wehrte sich der Mann - mit Erfolg. Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam der Kläger schließlich Recht.

Die Argumentation der Richter: Weil es sich bei der Zahlung unter anderem um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelte, kann die Auszahlung nicht am Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden, wie es eine Klausel ausdrücklich vorsah.

Vielmehr habe der Kläger Anspruch auf eine anteilige Auszahlung - in diesem Fall neun Zwölftel der angekündigten Summe, weil er neun von zwölf Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt war.

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